Der seit 2003 im Amt befindliche europäische Bürgerbeauftragte, P. Nikiforos Diamandouros war aus Anlass der Deutschen EU-Ratspräsidentschaft und der Feierlichkeiten zum 50. Jahrestag der Unterzeichnung der Römischen Verträge nach Berlin gereist. Im Rahmen seines Vortrages im Europäischen Haus unterstrich Diamandouros die Bedeutung seines Besuches mit der Zielsetzung, die Einrichtung des Bürgerbeauftragten auch bei deutschen Unternehmen und Bürgern bekannter zu machen. Seine Hauptfunktion läge in dem Versuch, eine Brücke zu schlagen zwischen den europäischen Institutionen und den Bürgern, die sich ihres Platzes im Entscheidungssystem der Europäischen Union nicht sicher seien. Um eine optimale Dienstleistung für alle Bürger und Unternehmen der Europäischen Union sicher zu stellen, arbeitet Diamandouros eng mit EU Organen und Institutionen zusammen.
Begrüßung
Dr. Klaus Löffler, Leiter des Informationsbüros des Europäischen Parlaments
Moderation
Dr. Mathias Jopp, Direktor, Institut für Europäische Politik
Schlusswort
Dr. Gerhard Sabathil, Leiter der Vertretung der Europäischen Kommission in der Bundesrepublik Deutschland
Wie Herr Professor Jopp, Direktor des Instituts für Europäische Politik, einleitend erklärte, nimmt der Europäische Bürgerbeauftragte Beschwerden von natürlichen sowie juristischen Personen der Europäischen Union über „Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft“ (Art. 195 I EGV) entgegen. Gemäß des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) wird der Bürgerbeauftragte vom Europäischen Parlament ernannt (Art. 195 I EGV) und kann auf dessen Antrag auch seines Amtes enthoben werden (Art. 195 II EGV). Dennoch ist der Bürgerbeauftragte gemäß Art. 195 III EGV in der Ausübung seines Amtes in jeglicher Hinsicht unabhängig.
Auch der Vertrag über eine Verfassung für Europa (VVE) kennt das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten. Die primäre Bestimmung findet sich in Artikel III-335 VVE und unterscheidet sich nur wenig vom bisher gültigen Artikel 195 EGV. Allerdings findet der Europäische Bürgerbeauftragte auch in den Artikeln I-10 II d, I-49, II-103, sowie III-128 VVE Erwähnung. Durch die so erlangte Verankerung der Institution des Bürgerbeauftragten im institutionellen und konstitutionellen Rahmen der EU wird seine Bedeutung sicherlich gestärkt. Auch die Einbeziehung der Grundrechtecharta in den Verfassungsvertrag könnte dem Europäischen Bürgerbeauftragten zu einem größeren Kompetenzrahmen verhelfen. Eine explizite Regelung dazu findet sich allerdings nicht im VVE.
Diamandouros bedauerte, dass nicht mehr Unternehmen Beschwerden bei ihm einreichten (nur 5,5 Prozent der 2005 registrierten Beschwerden stammen von Unternehmen und Vereinigungen). Er erklärte, dass die überwiegende Mehrzahl der vorgebrachten Missstände den Mangel an Transparenz und Informationsverweigerung beträfen. Dabei sei in 68 Prozent der Fälle die Europäische Kommission betroffen. Da nur 30,7 Prozent der an ihn gerichteten Beschwerden unter das Mandat des Bürgerbeauftragten fielen, müsse er jedoch vielfach nur als Vermittler und Berater fungieren.
Diamandouros befürwortete eine stärkere Einbindung der nationalen Parlamente, Gerichte und Verwaltungen in den Europäischen Entscheidungsprozess. Darüber hinaus plädierte er für eine Änderung seines Mandats von Seiten des Europäischen Parlaments damit eine Zusammenarbeit zwischen der Institution des EU-Bürgerbeauftragen und des Europarats, der die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention in seinen Mitgliedstaaten überwacht, verbessert werden könne.