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IEP-Mittagsgespräch mit Nikiforos Diamandouros am 21. März 2007: “How can Europe come closer to the citizen? – Insights and views from the perspective of the European Ombudsman”

Der seit 2003 im Amt befind­liche europäische Bürger­be­auf­tragte, P. Nikiforos Diaman­douros war aus Anlass der Deutschen EU-Ratsprä­si­dent­schaft und der Feier­lich­keiten zum 50. Jahrestag der Unter­zeichnung der Römischen Verträge nach Berlin gereist. Im Rahmen seines Vortrages im Europäi­schen Haus unter­strich Diaman­douros die Bedeutung seines Besuches mit der Zielsetzung, die Einrichtung des Bürger­be­auf­tragten auch bei deutschen Unter­nehmen und Bürgern bekannter zu machen. Seine Haupt­funktion läge in dem Versuch, eine Brücke zu schlagen zwischen den europäi­schen Insti­tu­tionen und den Bürgern, die sich ihres Platzes im Entschei­dungs­system der Europäi­schen Union nicht sicher seien. Um eine optimale Dienst­leistung für alle Bürger und Unter­nehmen der Europäi­schen Union sicher zu stellen, arbeitet Diaman­douros eng mit EU Organen und Insti­tu­tionen zusammen.

Begrüßung
Dr. Klaus Löffler, Leiter des Infor­ma­ti­ons­büros des Europäi­schen Parlaments

Moderation
Dr. Mathias Jopp, Direktor, Institut für Europäische Politik

Schlusswort
Dr. Gerhard Sabathil, Leiter der Vertretung der Europäi­schen Kommission in der Bundes­re­publik Deutschland

Wie Herr Professor Jopp, Direktor des Instituts für Europäische Politik, einleitend erklärte, nimmt der Europäische Bürger­be­auf­tragte Beschwerden von natür­lichen sowie juris­ti­schen Personen der Europäi­schen Union über „Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Insti­tu­tionen der Gemein­schaft“ (Art. 195 I EGV) entgegen. Gemäß des Vertrags zur Gründung der Europäi­schen Gemein­schaft (EGV) wird der Bürger­be­auf­tragte vom Europäi­schen Parlament ernannt (Art. 195 I EGV) und kann auf dessen Antrag auch seines Amtes enthoben werden (Art. 195 II EGV). Dennoch ist der Bürger­be­auf­tragte gemäß Art. 195 III EGV in der Ausübung seines Amtes in jeglicher Hinsicht unabhängig.

Auch der Vertrag über eine Verfassung für Europa (VVE) kennt das Amt des Europäi­schen Bürger­be­auf­tragten. Die primäre Bestimmung findet sich in Artikel III-335 VVE und unter­scheidet sich nur wenig vom bisher gültigen Artikel 195 EGV. Aller­dings findet der Europäische Bürger­be­auf­tragte auch in den Artikeln I‑10 II d, I‑49, II-103, sowie III-128 VVE Erwähnung. Durch die so erlangte Veran­kerung der Insti­tution des Bürger­be­auf­tragten im insti­tu­tio­nellen und konsti­tu­tio­nellen Rahmen der EU wird seine Bedeutung sicherlich gestärkt. Auch die Einbe­ziehung der Grund­rech­te­charta in den Verfas­sungs­vertrag könnte dem Europäi­schen Bürger­be­auf­tragten zu einem größeren Kompe­tenz­rahmen verhelfen. Eine explizite Regelung dazu findet sich aller­dings nicht im VVE.

Diaman­douros bedauerte, dass nicht mehr Unter­nehmen Beschwerden bei ihm einreichten (nur 5,5 Prozent der 2005 regis­trierten Beschwerden stammen von Unter­nehmen und Verei­ni­gungen). Er erklärte, dass die überwie­gende Mehrzahl der vorge­brachten Missstände den Mangel an Trans­parenz und Infor­ma­ti­ons­ver­wei­gerung beträfen. Dabei sei in 68 Prozent der Fälle die Europäische Kommission betroffen. Da nur 30,7 Prozent der an ihn gerich­teten Beschwerden unter das Mandat des Bürger­be­auf­tragten fielen, müsse er jedoch vielfach nur als Vermittler und Berater fungieren.

Diaman­douros befür­wortete eine stärkere Einbindung der natio­nalen Parla­mente, Gerichte und Verwal­tungen in den Europäi­schen Entschei­dungs­prozess. Darüber hinaus plädierte er für eine Änderung seines Mandats von Seiten des Europäi­schen Parla­ments damit eine Zusam­men­arbeit zwischen der Insti­tution des EU-Bürger­be­auf­tragen und des Europarats, der die Einhaltung der Europäi­schen Menschen­rechts­kon­vention in seinen Mitglied­staaten überwacht, verbessert werden könne.